Förderverein zur Besserstellung von Behinderten e. V.
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Satzung (Auszug)

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Besserstellung von Behinderten e.V.".
Er hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR1193 eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung von geistig und körperlich Behinderten infolge von Krankheit (Apoplex), Unfall oder angeborenen Schäden (infantile Cerebralparese), die aus unterschiedlichen Gründen keine Sachmittelleistungen von Seiten der Krankenversicherungen erhalten haben, aber auf diese entsprechend ärztlicher Verordnung unbedingt angewiesen sind.

2. die Hilfestellung bei Fragen zu den Sozialgesetzen, bei Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Sozialrecht gegenüber den Behörden und Krankenkassen.

3. die Vertretung der sozialpolitischen Interessen der Mitglieder.

Sachmittel sind Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden.

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche sowie juristische Person werden, die sich für die Arbeit und Ziele des Vereins interessiert und bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden. Der Antrag muss den Titel, den vollständigen Namen, das Alter, den Beruf sowie die dienstliche und private Anschrift und den Arbeitgeber des Antragstellers enthalten.

Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
...
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
...

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Zweck des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder werden angehalten, den Vorstand zu ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.
Es werden Sponsoren für Spenden gesucht.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. Entlastung des Vorstands.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens 1 x pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung, die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte diese Anzahl der Mitglieder nicht erreicht werden, so kann der Vorstand zu einer weiteren Mitgliederversammlung, auch kurzfristig und am gleichen Tag, einladen, mit der gleichen Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist nötig für:
Änderung der Satzung,
Auflösung des Vereins,
Änderung des Zwecks des Vereins.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,
die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
Tagesordnung und
die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11.

§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Sie vertreten nur gemeinschaftlich. Für das Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.

Für die Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder auf einem anderen elektronischen Wege einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dt. Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


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